dieBasis Landesverband Brandenburg
Präambel
Die Basisdemokratische Partei Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Sie vereinigt ALLE Menschen ohne Unterschied, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer gerechten, freiheitlichen und solidarischen Gesellschaft mitwirken wollen.
Wir setzen uns für selbstbestimmtes, würdiges Leben in Frieden und achtsamen Miteinander ein. Dazu bedarf es eines offenen Dialoges, der die vielfältigen Lebenswirklichkeiten und Lebenslagen respektiert.
Unsere Politik stellt den Menschen mit seinen körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen und Anliegen ins Zentrum. Sie steht für eine lebensfreundliche Welt ein, die kooperative Gemeinschaften und lebendige Beziehungsnetze fördert. Die Art unseres Wirtschaftens erkennt unser Eingebundensein in die Natur als Lebensgrundlage an. Daraus erwächst die Verantwortung für Alle, die Ressourcen nachhaltig sowie regenerativ zu nutzen und zu erhalten.
Frieden und Freiheit sind die Lebensgrundlagen für eine Gesellschaft, die die Vielfalt der Menschen würdigt und alle Menschen willkommen heißt. Die Basisdemokratische Partei tritt für eine Politik des Friedens ein, die es Menschen ermöglicht, darauf zu vertrauen, dass sie in ihrer Würde und in ihrer Existenz geachtet werden.
Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
- Die Partei führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland und ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes.
- Der Landesverband ist eine Gliederung der Basisdemokratischen Partei Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Brandenburg.
- Der Landesverband trägt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Brandenburg. Die Kurzbezeichnung lautet „dieBasis Brandenburg“.
§ 2 Zweck
- Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen, Bezirken und Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und Europa.
- Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
- Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen:
1. Freiheit
Die Freiheitsrechte, die im Grundgesetz verankert sind, sind unser höchstes Gut. Sie sind die Voraussetzung und der Raum für unsere Entfaltung und ständige Weiterentwicklung auf allen Ebenen (körperlich, geistig, spirituell).
Wir entscheiden selbstverantwortlich und angstfrei, was die Erde, die lebendige Natur und uns Menschen betrifft, ohne dabei die Freiheitsrechte der anderen zu verletzen. Der Staat und seine Organe haben die Grundrechte zu achten, zu gewährleisten und jederzeit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
2. Machtbegrenzung
Der Einsatz von Macht zur Gestaltung und Entwicklung des Gemeinwesens ist nötig und sinnvoll. Die Übertragung von Macht durch den Souverän, das Volk, an Personen und Instanzen soll in allen Funktionen und Ämtern begrenzt sein.
Die Gewaltenteilung muss stets gewährleistet sein.
Die öffentlichen Medien als „vierte Gewalt“ sollen unabhängig, umfassend, sachlich und möglichst neutral informieren. Die Meinungsfreiheit muss gewährleistet sein!
Wir stehen ein für maximale Transparenz des politischen Handelns, die Ergänzung der parlamentarischen Demokratie durch Verfahren der direkten Demokratie und das Einbeziehen von interdisziplinären Gremien in Entscheidungen von gesellschaftlicher Tragweite.
3. Achtsamkeit
Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit sind das Fundament einer freiheitlichen Gesellschaft.
Wir leben einen liebevollen und achtsamen Umgang miteinander und sind mit allen Sinnen präsent und stets bereit zum offenen Dialog ohne sofort zu bewerten.
Achtsam sein bedeutet aktives Zuhören und die Regeln der wertschätzenden Kommunikation zu erlernen, zu beachten und anzuwenden.
4. Schwarmintelligenz
Die Entwicklung einer starken und stabilen Gesellschaft erfordert die direkte und gleichberechtigte Beteiligung ihrer Bürgerinnen und Bürger.
Wir gestalten Politik durch die Weisheit der Vielen. Um lösungsorientierte Ideen und Vorschläge umzusetzen nutzen wir viele verschiedene Sichtweisen. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel ermöglichen wir allen Bürgern ihre Fähigkeiten und individuellen Potenziale einzubringen.
- Die konkrete Ausgestaltung der Säulen und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.
- Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.
§ 3 Konsensierung
- Als Methode zur Erzielung eines Konsenses soll im Rahmen des Einbringens von Anträgen bzw. bei den Abstimmungen das systemische Konsensieren angewendet werden, es sei denn, es wird durch gesetzliche Regelungen ausgeschossen. Auf das Konsensieren wird verzichtet, wenn sich die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausdrücklich dagegen ausspricht. Systemisches Konsensieren (SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das Verfahren für eine den Menschen achtende Haltung, das „Nein“ zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.
- In der Phase der Einführung und Schulung mit dem Ablauf von SK wird diese Methode zur Entscheidungsfindung nur angewendet, wenn bereits alle Mitglieder/Beteiligten der jeweiligen Gruppe geschult sind.
§ 4 Sitz
- Der Sitz des Landesverbandes Brandenburg der Basisdemokratischen Partei Deutschland ist die Adresse der Geschäftsstelle.
- Abweichend von Abs. 1 ist bis zur Eröffnung einer Geschäftsstelle der Sitz des Landesverbands der Wohnort eines der / des Vorsitzenden.
- Der Ort der Geschäftsstelle soll durch Abstimmung der Mitglieder, vorzugsweise mit dem Mittel der Konsensierung, bestimmt werden.
§ 5 Gliederung der Partei
- Der Landesverband der Partei gliedert sich nach den jeweils geltenden
Bundes- und Ländergesetzen grundsätzlich in
(a) den Landesverband, (b) Kreisverbände und (c) Ortsverbände.
Größe und Umfang der Gebietsverbände richten sich nach den politischen
Grenzen des Bundeslandes Brandenburg, seiner Städte, Landkreise und Gemeinden. Gemeinden sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte gemäß § 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg. In den Landkreisen und kreisfreien Städten sollen Kreisverbände gebildet werden. In den kreisangehörigen Städten und Gemeinden sollen Ortsverbände gebildet werden.
- In Abhängigkeit von der Mitgliederentwicklung und den örtlichen Gegebenheiten können mit Zustimmung des bestehenden Ortsverbandes Ortsteilverbände gebildet werden.
- Bei der Gründung eines Kreisverbandes hat ein Mitglied des Landesvorstandes anwesend zu sein.
Bei der Gründung eines Ortsverbandes hat ein Mitglied des Kreisvorstandes anwesend zu sein. Bis zur Gründung des örtlich zuständigen Kreisverbandes können Ortsverbände nicht gebildet werden.
- Die gebietliche Gliederung soll so weit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig. Kreisübergreifende Verbände sind zulässig und werden wie Kreisverbände behandelt, bis sich Kreisverbände gegründet haben.
§ 6 Mitgliedschaft
- Jede, die/jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn sie/er das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihr/ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.
- Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in
Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragsstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht berechtigt für ein Amt zu kandidieren bzw. ein solches auszuüben.
- Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei und/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht. Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich die Antragstellerin/der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt die Antragstellerin/der Antragsteller, dass sie/er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass sie/er die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.
- Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der niedrigsten verfügbaren Gebietsgliederung erworben, die sich aus dem Hauptwohnsitz ergibt. Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Entscheidung kann auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Annahme des Aufnahmeantrages bei der Antragstellerin/beim Antragsteller. Ergänzende und ausgestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in ihren Satzungen.
- Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten
Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden.
Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören.
- Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich persönlich, schriftlich oder digital der zuständigen Mitgliederverwaltung anzuzeigen.
- Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung und wird von dieser entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Ämter müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Gliederungen sind unzulässig.
- Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.
- Mit Annahme des Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.
- Das Aufnahmeverfahren soll binnen einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden.
- Der Mitgliedsbeitrag wird in § 1 der Finanzordnung geregelt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Partei dürfen nur Mitglieder der Partei gewählt werden, in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden Gliederung gewählt werden (passives Wahlrecht).
- Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleideten Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben. Eine Kandidatur ist nur möglich, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als ein Monat im Verzug ist.
Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
- Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Verzug ist oder (ggf. vorübergehend) frei vom Mitgliedsbeitrag gestellt ist.
§ 9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
- Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern betreffen, sind grundsätzlich nicht öffentlich. Sie können per Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per Beschluss von diesem Status befreit werden.
- Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.
- Mitglieder der Parteigerichtsbarkeit sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über Ablauf und Inhalt der Beratungen auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist gegenüber der Partei schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
- Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist von allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen und sonstigen Funktionen auszuschließen.
§ 11 Organe der Partei
Organe der Landespartei sind der Landesparteitag, der Landesvorstand, der erweiterte Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
§ 12 Landesvorstand
- Der Landesvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
- der stellvertretenden Schatzmeisterin/dem stellvertretenden Schatzmeister
- einer/einem Kommunikationsbeauftragte/n
- der/dem Säulenbeauftragten für Freiheit
- der/dem Säulenbeauftragten für Machtbegrenzung
- der/dem Säulenbeauftragten für Achtsamkeit
- der/dem Säulenbeauftragten für Schwarmintelligenz
- der/dem Visionsbeauftragten (Visionärin/Visionär)
- Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei seinen Sitzungen anwesend ist oder per Videokonferenz teilnimmt. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
- Die Mitglieder des Landesvorstands legen untereinander Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest. Der Landesvorstand entsendet durch Beschluss einen Vertreter des Vorstandes und einen weiteren Vertreter aus den Reihen des Landesverbandes Brandenburg in den erweiterten Bundesvorstand.
- Scheidet ein gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Landesparteitag vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes Mitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die nach Satz 1 gewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Landesvorstandes aus. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes zurück, so wird der gesamte Landesvorstand neu gewählt.
- Scheidet die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister aus dem Amt aus, so bestellt der Landesvorstand unverzüglich kommissarisch eine neue Landesschatzmeisterin/einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
- Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen ist.
- Die Sitzungen des Landesvorstandes werden von der/dem Landesvorsitzende(n) oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes durch diese einberufen.
- Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der Partei. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesparteitage und Empfehlungen der Ausschüsse; hierzu soll er, auch im elektronischen Verfahren, die Mitglieder befragen.
- Gegen Ausgabenbeschlüsse kann der Landesschatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Sitzung.
- Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, sowie der/die Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Sie sind gerichtlich und außergerichtlich für die Partei jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.
- Gerichtsstand ist Potsdam, soweit sich nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen ein abweichender Gerichtsstand ergibt.
§ 13 Landesparteitag
- Der Landesparteitag ist das oberste Organ der Partei auf Landesebene. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Dem Landesparteitag obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Landesverbandes. Die Beschlüsse eines Landesparteitages sind für Organe, Gliederungen und Mitglieder der Partei bindend.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, am Parteitag persönlich oder soweit möglich, per Internetzugang teilzunehmen.
- Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund – ist ausgeschlossen.
- Die Partei wirkt im Rahmen ihrer technischen, organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten darauf hin, dass die Mitglieder auf Wunsch auch online am Parteitag teilnehmen können. Die online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Mit der Anmeldung zur Online-Teilnahme am Parteitag verzichtet das Mitglied automatisch auf sein Rederecht, das nur durch Präsenz am Parteitag ausgeübt werden kann.
- Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages bilden die Mitgliederversammlung im Sinne der §§ 32, 58 BGB.
- Der Parteivorstand kann beschließen, einen virtuellen Landesparteitag durchzuführen. Bei einem virtuellen Landesparteitag können Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der satzungs- und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Parteivorstand kann beschließen, dass Wahlen und Abstimmungen vor der Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich durchgeführt werden (Briefwahl).
- Der Landesparteitag ist vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Textform an die Mitglieder der Partei. Die Einladungen zu ordentlichen Landesparteitagen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Monaten abzusenden.
- Antragsberechtigt zum Landesparteitag sind die Ortsverbände, die Kreisverbände und der Landesvorstand sowie jedes ordentliche Mitglied. Anträge sind schriftlich an den Landesvorstand zur Behandlung auf dem nächstliegenden Parteitag einzureichen. Anträge müssen dem Landesvorstand 14 Tage vor dem Parteitag zur Prüfung vorliegen. Näheres kann durch die Geschäftsordnung geregelt werden.
- Die schriftlich einzureichenden Anträge müssen mindestens eine ausformulierte Beschlussempfehlung mit einer Begründung ausweisen, damit die Annahme durch den Landesvorstand für die Aufnahme in die Tagesordnung des nächstliegenden Parteitages erfolgen kann.
- Anträge sind durch den Landesvorstand auf Zuständigkeit in der Sache zu prüfen und gegebenenfalls an den Bund mit Begründung weiterzuleiten oder an die beantragende Unterstruktur mit Begründung zurückzuweisen.
- Außerordentliche Landesparteitage sind einzuberufen
- auf Antrag des Landesvorstandes oder
- auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder.
- Der Vorstand hat innerhalb von einer Woche nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines außerordentlichen Parteitags über diesen zu entscheiden. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens zwei Wochen. Der außerordentliche Parteitag hat innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung satzungsändernde Anträge für den außerordentlichen Parteitag vor, hat der außerordentliche Parteitag innerhalb von sieben Wochen nach Antragstellung stattzufinden.
- Vor Beginn des Landesparteitages hat der Landesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzender/Vorsitzendem und zwei Parteimitgliedern. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder. Zu diesem Zweck sind der/dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zwei Wochen vor Beginn des Parteitages die Mitgliederlisten vorzulegen.
- Der Landesparteitag beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden
Gegenstände und Anträge sowie die zu ihnen gestellten Zusatz- und Abänderungsanträge. Über andere Anträge beschließt er nur, wenn 2/3 der Anwesenden mit ihrer Behandlung einverstanden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
- Den Vorsitz auf dem Landesparteitag führt der/die Landesvorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende, soweit nicht der jeweilige Landesparteitag sich eine besondere Vorsitzende/einen besonderen Vorsitzenden wählt.
- Von den Verhandlungen des Landesparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Landesvorsitzenden und von der
Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Mitgliedern mitzuteilen.
- Aufgaben des Landesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Partei, die nicht in dieser Satzung den Untergliederungen zur Entscheidung übertragen wurden. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Beschlussfassung über:
- den Bericht des Wahlprüfungsausschusses,
- den Bericht des Landesvorstandes, der spätestens eine Woche vor Beginn des Parteitages den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden muss. Darauf ist in der Einladung zum Landesparteitag hinzuweisen. Dieser Bericht hat Rechenschaft zu geben über die weitere Behandlung der vom vorangegangenen Parteitag angenommenen oder an andere Gremien der Partei und der Fraktionen der Partei überwiesenen Anträge;
- den Bericht der Rechnungsprüfer,
- die Entlastung des Landesvorstandes,
- die Wahl des Landesvorstandes,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
- die Wahl des Landesschiedsgerichts,
- alle Beschlüsse zur Teilnahme der Partei an der Landtagswahl,
- das Parteiprogramm
- Änderung der Satzung
- die Beschlussfassung über:
- Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen kann die Geschäftsordnung enthalten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist möglich. Eine mehrfache Wiederwahl ist auf Wunsch der Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen möglich.
(20a) Für Mitglieder des Gründungsvorstandes, die dem ersten geschäftsführenden Vorstand, der aus den Wahlen des ersten ordentlichen Landesparteitages hervorgeht, angehören, ist die Wiederwahl nach Ablauf der ersten Amtsperiode ebenfalls möglich. Diese Sondervorschrift (20a) entfällt im Rahmen einer Satzungsänderung, jedoch spätestens im Zuge der Durchführung des zweiten ordentlichen Landesparteitages.
- Zur Unterzeichnung der Wahlunterlagen ist nur die Wahlleiterin/der
Wahlleiter zusammen mit dem/r Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Landesvorstands befugt, soweit sich nicht aus den Wahlgesetzen etwas anderes ergibt.
- Der Landesparteitag kann auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss Gäste zulassen. Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied zu beantragen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.
§ 14 Ausschüsse
- Der Landesvorstand kann nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss eines Parteitags Ausschüsse zu unterschiedlichsten Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in Ausschüssen kann jedes Parteimitglied werden. Jeder Ausschuss wird geleitet durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode des Landesvorstandes aus ihrer Mitte, wobei dem Landesvorstand ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Landesvorstand kann die Vorsitzenden oder die vom Fachausschuss bestimmten Stellvertreter zu seinen Beratungen hinzuziehen.
- Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen oder für die Dauer der Wahlperiode Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen dem Landesvorstand zuzuleiten.
- Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit den Landesvorsitzenden oder ihren Vertretern für ihren Fachausschuss öffentlich äußern.
§ 15 Mitgliederbefragung und Mitgliederentscheid (Basisabstimmung)
- Bei anstehenden wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand über ein zu entwickelndes Schwarmtool die Mitglieder befragen.
- Über wichtige Entscheidungen kann der Vorstand jederzeit eine Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von fünf Prozent der
Parteimitglieder hat er eine Basisabstimmung durchzuführen.
- Der Vorstand hat je nach Stand der Technik und rechtlicher Zulässigkeit geeignete Tools für die Basisabstimmung auszuwählen und bereitzustellen.
§ 16 Bewerberaufstellung für die Wahl zu Volksvertretungen
- Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
- Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz in Brandenburg haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis, soweit sich dies nicht bereits aus den Wahlgesetzen ergibt.
§ 17 Ordnungsmaßnahmen
- Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand, ersatzweise der Bundesvorstand.
- Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein
Verstoß liegt insbesondere vor,
- wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.
- bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen.
- wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.
- wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht.
- Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht.
- In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.
- Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
- Die Kreis- und Ortsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Verletzt eine Untergliederung oder deren Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, diese zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Landesvorstand anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der Landesvorstand berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung nicht, ist hierzu der Landesvorstand berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
- Der Landesvorstand hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.
§ 18 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern
- Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.
- In der Bundesschiedsordnung ist das Verfahren auf Bundesebene geregelt. Bis zum Erlass einer eigenen Landesschiedsordnung ist die Bundesschiedsordnung entsprechend anzuwenden.
§ 19 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden
- Streitigkeiten unter Gebietsverbänden sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
- Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Basisdemokratischen Partei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:
• Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.
- Als schwerwiegender Verstoß im Sinne von Absatz (2) ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.
- Maßnahmen nach Absatz (2) kann der Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Ordnungsmaßnahme ist von den Mitgliedern auf dem nächsten Landesparteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts zuzulassen.
§ 20 Änderungen dieser Satzung
- Änderungen der Landesssatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor dem Landesparteitag eingereicht werden.
- Satzungsänderungen der der Landespartei untergeordneten Gebietsverbände dürfen den Bestimmungen der Bundessatzung und der Landessatzung nicht zuwiderlaufen.
- Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.
§ 21 Auflösung und Verschmelzung
- Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.
- Die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung der Partei kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.
- Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
- Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom Bundesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.
- Die Untergliederungen der Partei haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung der nächsthöheren Gliederung bedürfen.
- Der Landesverband Brandenburg unterwirft sich bezüglich einer beabsichtigten Auflösung den Vorschriften des § 21 Absätze 1 bis 5 und erkennt diese an; sie sind entsprechend anzuwenden.
§ 22 Verbindlichkeit dieser Satzung
- Diese Landessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Partei. Ihre Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
- Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Landessatzung aufgehoben.
- Die Bundesfinanzordnung und die Bundesschiedsordnung sind Bestandteile der Landessatzung und entsprechend anzuwenden.
Satzung, verabschiedet am 12. Februar 2022